Ermächtigungsgrundlage für marktmachtunabhängige Diensteanbieterverpflichtung schaffen
Die BNetzA hat die Streichung der Diensteanbieterverpflichtung in der 5G-Frequenzvergabe in einer Pressemitteilung von Herrn Homann damit begründet, dass es ihr an einer Rechtsgrundlage dafür fehle Zugangsverpflichtungen – wie die Diensteanbieterverpflichtung – ohne die Feststellung beträchtlicher Marktmacht aufzuerlegen. Wir gehen nach wie vor davon aus, dass es eine Ermächtigungsgrundlage gegeben hätte.
Um aber nicht erneut in der nächsten Frequenzvergabe wieder in einen Streit darüber zu verfallen, ob es einer Rechtsgrundlage gibt oder nicht, sollte der Gesetzgeber hierüber Klarheit schaffen. Im anstehenden Änderungsgesetz zum TKG (TKMoG) wird daher mit § 102 TKMoG genau diese Rechtsgrundlage geschaffen. Sie wurde in Umsetzung von Artikel 52 der Richtlinie (EU) 2018/1972 in das TKMoG aufgenommen und stellt – anders als es die Mobilfunknetzbetreiber behaupten – die wortgetreue und damit einzig richtlinienkonforme Umsetzung des europäischen Rechts dar.
Art. 52 Absatz 1 – 2a) EKEK a) […] z. B. Gewährung des Vorleistungszugangs und nationales oder regionales Roaming in bestimmten Frequenzbändern oder Gruppen von Frequenzbändern mit ähnlichen Merkmalen; | § 102 Absatz 1 und 2 Ziff. 1 und 2 (2) Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele kann die Bundesnetzagentur geeignete Maßnahmen ergreifen. […] 1. […] beispielsweise mit der Gewährung des Vorleistungszugangs und mit nationalem oder regionalem Roaming in bestimmten Frequenzbereichen oder in Gruppen von |
Auch der BREKO sieht das so, fordert aber darüber hinaus eine weitergehende Anpassung und Klarstellung des § 102 TKMoG. Ziel ist auch hier zu vermeiden, dass im Rahmen der nächsten Frequenzvergabe erneut vorgetragen wird, dass es keine Rechtsgrundlage für Zugangsverpflichtungen ohne Martktmachtfeststellung gibt.